BFH - Beschluß vom 20.09.1999
III B 36/99
Normen:
InvZulG (1975) § 4b;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 483

InvZul; Bestellung unter einer Bedingung

BFH, Beschluß vom 20.09.1999 - Aktenzeichen III B 36/99

DRsp Nr. 2000/791

InvZul; Bestellung unter einer Bedingung

Wird ein Kauf- oder Werklieferungsvertrag unter einer Bedingung abgeschlossen, liegt eine Bestellung im investitionszulagenrechtlichen Sinne nur dann vor, wenn der Stpfl. auf den Bedingungseintritt keinen Einfluss hat. Denn nur unter dieser Voraussetzung ist der Investor an seine Investitionsentscheidung gebunden mit der Folge, dass die mit der Investitionszulagenförderung beabsichtigten wirtschaftlichen Impulse ausgelöst werden.

Normenkette:

InvZulG (1975) § 4b;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet. Sie wird zurückgewiesen.

Eine Abweichung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegt vor, wenn das Finanzgericht in dem angefochtenen Urteil einen die Entscheidung tragenden Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem --ebenfalls tragenden-- abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) abweicht (ständige Rechtsprechung; vgl. die BFH-Beschlüsse vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479, und vom 18. Januar 1991 VI B 140/89, BFHE 163, 204, BStBl II 1991, 309, m.w.N.).