BFH - Urteil vom 28.01.1999
III R 13/97
Normen:
InvZulG (1993) § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1378

InvZul; Betriebsaufspaltung

BFH, Urteil vom 28.01.1999 - Aktenzeichen III R 13/97

DRsp Nr. 1999/8307

InvZul; Betriebsaufspaltung

1. Es entspricht für das Investitionszulagenrecht der Rspr. des Senats, die bei einer Betriebsaufspaltung an sich gegebene rechtliche Selbständigkeit von Besitz- und Betriebsunternehmen zu vernachlässigen und dem Prinzip der wirtschaftlichen Einheit der verflochtenen Unternehmen den Vorrang einzuräumen. 2. Werden WG des Anlagevermögens im Rahmen einer Betriebsaufspaltung vom investierenden Besitzunternehmen an das in die Handwerksrolle oder in das Verzeichnung handwerksähnlicher Betriebe eingetragene Betriebsunternehmen zur Nutzung überlassen, können die Voraussetzungen für die Gewährung der erhöhten InvZul gegeben sein. 3. Die Eintragung des Betriebsunternehmens ist dem Besitzunternehmen zuzurechnen.

Normenkette:

InvZulG (1993) § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe: