BFH - Beschluß vom 21.07.1998
III B 32/98
Normen:
FGO § 69 Abs. 2 ; InvZulG (1991) § 2 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 366

InvZul; Einbruchmeldeanlage im Kreditinstitut als InvZul-begünstigtes bewegliches WG?

BFH, Beschluß vom 21.07.1998 - Aktenzeichen III B 32/98

DRsp Nr. 1999/657

InvZul; Einbruchmeldeanlage im Kreditinstitut als InvZul-begünstigtes bewegliches WG ?

1. Die InvZul-Begünstigung nach § 2 Satz 1 InvZulG 1991 setzt u. a. die Anschaffung und die Herstellung neuer abnutzbarer beweglicher WG des Anlagevermögens voraus. 2. Der Begriff des beweglichen WG, der im InvZul-Recht nicht eigens erläutert ist, bestimmt sich in Anlehnung an das ESt-Recht, das die beweglichen von den unbeweglichen WG unter Rückgriff auf die Regelungen des bürgerlichen Rechts über die wesentlichen Gebäudebestandteile und Scheinbestandteile in §§ 93 ff. BGB in erster Linie anhand des Bewertungsrechts abgrenzt. 3. Ob eine in einer Bank installierte Einbruchmeldeanlage bzw. einzelne ihrer Komponenten bewegliche WG und daher InvZul-begünstigt sind oder ob es sich um den Einbau wesentlicher Gebäudebestandteile i.S.v. § 94 BGB handelt, ist ernstlich zweifelhaft.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2 ; InvZulG (1991) § 2 S. 1 ;

Gründe: