BFH - Beschluß vom 17.06.1999
III B 42/97
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 ; InvZulG (1975) § 4b Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1640

InvZul; Eintritt einer inländischen Reederei in einen Schiffbauvertrag als Bestellung i.S.d. InvZul-Rechts

BFH, Beschluß vom 17.06.1999 - Aktenzeichen III B 42/97

DRsp Nr. 1999/8598

InvZul; Eintritt einer inländischen Reederei in einen Schiffbauvertrag als Bestellung i.S.d. InvZul-Rechts

1. Die Zulage nach § 4 b InvZulG 1975 sollte kurzfristig und in erster Linie durch Auftragsvergabe des Investors an Dritte eine punktuelle Wirtschaftsbelebung auslösen. 2. Vor diesem Hintergrund muss ein Vertragseintritt des Investors bei Anwendung des § 4 b InvZulG 1975 anders gesehen werden als bei Zulagengesetzen mit (wenigstens) dreijährigen Verbleibens- und Verwendungsfristen. Entsprechende materiell-rechtliche Aussagen zu § 4 b InvZulG 1975 hätten demnach insoweit keine Gültigkeit für andere, insbesondere spätere InvZulG. 3. Geht von einem Vertragsschluss zwischen zwei im Ausland ansässigen im Inland (unmittelbar) keinerlei wirtschaftsbelebende Wirkung aus, kann eine Zulagengewährung aufgrund des Vertragseintritts eines inländischen Unternehmens nur gerechtfertigt sein, wenn dieser Eintritt zu einer messbaren Verstärkung der Wirtschaftstätigkeit im Betrieb des inländischen Unternehmens führt. 4. Zwischen der Höhe der InvZul (bezogen auf die an den ausländischen Schiffbauer bezahlten Anschaffungs- oder Herstellungskosten) und dem Umfang der vom inländischen Besteller in der Zeit nach Fertigstellung des Schiffes ausgehenden wirtschaftlichen Impulse muss ein angemessenes Verhältnis gegeben sein.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 ; (1975) § Abs. S. 1 ;