BFH - Urteil vom 20.10.2005
III R 18/04
Normen:
EStG § 10e ; EStR R 43 Abs. 5; FörderG § 3 § 4 Abs. 2 ; InvZulG (1999) § 3 § 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 815
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 25.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2297/01

InvZul für Modernisierung

BFH, Urteil vom 20.10.2005 - Aktenzeichen III R 18/04

DRsp Nr. 2006/2058

InvZul für Modernisierung

1. Der im Investitionszulagenrecht verwendete Begriff der Herstellung/Herstellungskosten entspricht der einkommensteuerrechtlichen Begriffsbestimmung.2. Auch vor dem Stichtag der §§ 3, 4 InvZulG 1999 kann ein Gebäude fertig gestellt sein, wenn danach durchgeführte Herstellungsarbeiten bei der Einkommensteuer-Veranlagung gemäß Abschn. 43 Abs. 5 Satz 2 EStR als Herstellung eines anderen Gebäudes gewertet worden sind.3. Sind die Voraussetzungen für die Zulage für Modernisierungsinvestitionen nach §§ 3, 4 InvZulG 1999 gegeben, ist der Stpfl. Nicht nach Treu und Glauben an der Inanspruchnahme gehindert, wenn er die einkommensteuerlichen Vergünstigungen für die Herstellung eines anderen Gebäudes nach dem 1.1.1991 unter Berufung auf die Richtlinie in Anspruch genommen hat.

Normenkette:

EStG § 10e ; EStR R 43 Abs. 5; FörderG § 3 § 4 Abs. 2 ; InvZulG (1999) § 3 § 4 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) hatten mit notariellem Kaufvertrag vom 6. Mai 1991 im Fördergebiet ein im Jahr 1980 erbautes Zweifamilienhaus zum Kaufpreis von 18 000 DM erworben. Eine Wohnung vermieteten die Kläger, die andere Wohnung nutzten sie selbst.