BFH - Beschluß vom 11.02.1999
III B 91/98
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 ; InvZulG (1991) § 2 S. 1 Nr. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1122
GmbHR 1999, 673

InvZul; grundsätzliche Bedeutung bei Überlassung von Grundstücken an eine Betriebs-GmbH

BFH, Beschluß vom 11.02.1999 - Aktenzeichen III B 91/98

DRsp Nr. 1999/5772

InvZul; grundsätzliche Bedeutung bei Überlassung von Grundstücken an eine Betriebs-GmbH

1. Es ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da höchstrichterlich entschieden, dass die bloße Überlassung von Grundstücken und der darauf befindlichen Maschinen und Betriebsvorrichtungen an eine Betriebs-GmbH bzw. deren Niederlassung im Fördergebiet keinen Betrieb bzw. keine Betriebsstätte des überlassenden Unternehmens selbst im Fördergebiet begründet. 2. Eine Ausnahme von der strengen Bindung an den Betrieb des Investors ist nach ständiger BFH-Rspr. nur dann zu rechtfertigen, wenn Besitz- und Betriebsunternehmen für die Dauer der gesetzlichen Verbleibfrist auch betriebsvermögensmäßig miteinander verflochten sind. 3. Die bloße Möglichkeit, auf den Einsatz der begünstigten WG weiterhin Einfluss zu nehmen, begründet kein übergeordnetes Prinzip in dem Sinne, dass dadurch weitere Ausnahmen von der persönlichen Bindungsvoraussetzung zu rechtfertigen wären.