BFH - Beschluß vom 23.03.1999
III R 34/98
Normen:
InvZulV § 2 S. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1380

InvZul; im Fördergebiet eingesetzte Reisebusse

BFH, Beschluß vom 23.03.1999 - Aktenzeichen III R 34/98

DRsp Nr. 1999/8431

InvZul; im Fördergebiet eingesetzte Reisebusse

Gem. § 122 Abs. 2 FGO wird das BMF zum Beitritt aufgefordert, um Stellung nehmen zu können, ob und unter welchen Voraussetzungen bei mehrwöchigen Omnibusreisen zu Orten außerhalb des Fördergebiets neben einem überwiegenden Einsatz auch ein regelmäßiger Einsatz eines Busses im Fördergebietsverkehr vorliegen kann.

Normenkette:

InvZulV § 2 S. 1 Nr. 5 ;

Gründe:

I. Zum Sachverhalt:

Die Klägerin betreibt ein Busunternehmen im Fördergebiet. Im Streitjahr 1990 schaffte sie u.a. einen Reisebus an, den sie überwiegend im Fernverkehr einsetzte. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) gab dem Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Investitionszulage nach der Investitionszulagenverordnung (InvZV) in Höhe von 12 v.H. der Anschaffungskosten des Busses unter dem Vorbehalt der Nachprüfung statt.

Im Rahmen einer Nachschau im Jahre 1994 stellte das FA fest, daß die Klägerin mit dem Bus vom 9. Juni 1993 bis zum 26. Juni 1993 mit einer Reisegruppe aus Sachsen eine Rundreise im Ausland durchgeführt hatte. Dabei befand sich der Bus 16 Tage außerhalb des Fördergebiets. Das FA forderte daraufhin die Investitionszulage zurück. Der Einspruch blieb im Streitpunkt ohne Erfolg.