BFH - Urteil vom 20.10.2005
III R 24/04
Normen:
BerlinFG (1987) § 19 Abs. 1 ; BerlinFG (1990) § 19 Abs. 4 § 31 Abs. 14 ; HGB § 255 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 816
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 14.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 9413/99

InvZul; Minderung der Anschaffungskosten; Zeitpunkt der Bestellung

BFH, Urteil vom 20.10.2005 - Aktenzeichen III R 24/04

DRsp Nr. 2006/3047

InvZul; Minderung der Anschaffungskosten; Zeitpunkt der Bestellung

1. Die dem ESt-Recht entnommenen Begriffe sind im InvZul-Recht grundsätzlich nach den für die Einkommensbesteuerung maßgebenden Grundsätzen auszulegen.2. Ein gewährter Vorteil mindert die Anschaffungskosten nur, wenn er ausschließlich oder so gut wie ausschließlich dem Anschaffungsvorgang zugerechnet werden kann.3. Die wirksame Bestellung eines Wirtschaftsguts im InvZul-Recht liegt nur vor, wenn sich der Investor auf das konkret zu liefernde Wirtschaftsgut festgelegt hat.

Normenkette:

BerlinFG (1987) § 19 Abs. 1 ; BerlinFG (1990) § 19 Abs. 4 § 31 Abs. 14 ; HGB § 255 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist ein der X-Verlagsgruppe nahestehendes Unternehmen, das Lehrmittel für Schulen herstellte und vertrieb. Sämtliche Druckaufträge für Schulbücher führte ein Schwesterunternehmen, die Firma X Druck GmbH & Co. (X-Druck) durch. Die Klägerin war in den Kalenderjahren 1990 bis 1993 mit der Produktion für den gesamten "Lehrmittel-Bereich" betraut. Die Planung und die Realisierung der einzelnen Lehrmittel sowie die Herstellung der für die Durchführung der Aufträge erforderlichen Druck- bzw. Tonträger oblag der Firma X-Verlag GmbH & Co. (X-Verlag).