BFH - Beschluss vom 31.05.2005
III B 143/04
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; HandwO § 45 ; InvZulG (1993) § 5 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1632
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 19.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 160/01

InvZul: Mischbetriebe

BFH, Beschluss vom 31.05.2005 - Aktenzeichen III B 143/04

DRsp Nr. 2005/11460

InvZul: Mischbetriebe

1. Der BFH hat mehrfach zu der Rechtsfrage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang bei Mischbetrieben, die auch ein in die Handwerksrolle eingetragenes Handwerk ausüben, eine erhöhte InvZul in Anspruch genommen werden kann.2. Die erhöhte InvZul kommt nur für die angeschafften oder hergestellten Wirtschaftgüter in Betracht, die dem eingetragenen Gewerk überwiegend dienen. Die verrichteten Tätigkeiten müssen ganz oder zum Teil dem vom Berufs bestimmten eingetragenen Gewerk dienen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; HandwO § 45 ; InvZulG (1993) § 5 Abs. 2 ;

Gründe:

Der Senat sieht von der Darstellung des Tatbestandes gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab. Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Die vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 2. Alternative FGO sind nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).