BFH - Urteil vom 28.07.2005
III R 21/04
Normen:
AO § 39 ; InvZulG 1999 § 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2251
BFH/NV 2005, 2251
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 23.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2036/01

InvZul; Modernisierungsaufwendungen für eigengenutzte Wohnung

BFH, Urteil vom 28.07.2005 - Aktenzeichen III R 21/04

DRsp Nr. 2005/17932

InvZul; Modernisierungsaufwendungen für eigengenutzte Wohnung

1. Nach § 4 Abs. 1 InvZulG 1999 sind nur die Herstellungs- und Erhaltungsaufwendungen an einer Wohnung im eigenen Haus oder an einer eigenen Eigentumswohnung begünstigt.2. Die Förderung bezieht sich auf das jeweilige Objekt, soweit es im Eigentum des Anspruchsberechtigten steht. Der Miteigentümer eines Einfamilienhauses hat daher nur Anspruch auf InvZul, soweit die Aufwendungen seinen Miteigentumsanteil an dem Haus betreffen.3. Trägt der Miteigentümer die insgesamt für die Renovierung des Hauses angefallenen Aufwendungen allein, hat er sie nur anteilig - entspr. seinem Miteigentumsanteil - für das eigenen Haus aufgewendet. Im Übrigen entfallen die Aufwendungen auf fremdes Eigentum.

Normenkette:

AO § 39 ; InvZulG 1999 § 4 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist hälftiger Miteigentümer eines im Fördergebiet im Jahr 1975 errichteten Wohnhauses. Die andere Miteigentumshälfte gehört der ehemaligen Lebensgefährtin des Klägers, die seit 1999 vom Kläger getrennt lebt.

Im Jahr 1999 wendete der Kläger 15 601 DM für Modernisierungsmaßnahmen an dem Gebäude auf. Hierfür beantragte er eine Investitionszulage in Höhe von 1 590 DM nach § 4 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1999.