BFH - Beschluss vom 21.04.2005
III B 40/04
Normen:
AO § 164 Abs. 2 § 176 Abs. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1480
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 27.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen II 1265/02

InvZul; Rückforderung; Vertrauensschutz

BFH, Beschluss vom 21.04.2005 - Aktenzeichen III B 40/04

DRsp Nr. 2005/9636

InvZul; Rückforderung; Vertrauensschutz

Beruht die Rückforderung von InvZul auf einer Änderung nach § 164 Abs. 2 AO, kommt ein Verstoß gegen Treu und Glauben nur in Betracht, wenn das FA eine bindende Zusage erteilt oder durch sein früheres Verhalten außerhalb der Zusage ein Vertrauenstatbestand geschaffen hat (Anschluss an Senats-Urt. v. 5.6.2003 III R 26/00).

Normenkette:

AO § 164 Abs. 2 § 176 Abs. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, betreibt insbesondere die leitungsgebundene Versorgung einer Stadt mit Trinkwasser.

Ihr Antrag auf Investitionszulage für das Jahr 1994 umfasste unter anderem Aufwendungen für die Auswechslung und Ergänzung von Trinkwasserleitungen.