BFH - Beschluß vom 28.10.1999
III R 50/96
Normen:
InvZulG (1986) § 1 Abs. 1, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 484

InvZul; Umfang der Bindung des FA an die Bescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft; eigenbetriebliche Verwendung

BFH, Beschluß vom 28.10.1999 - Aktenzeichen III R 50/96

DRsp Nr. 2000/840

InvZul; Umfang der Bindung des FA an die Bescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft; eigenbetriebliche Verwendung

Das BMF wird zum Beitritt zum Revisionsverfahren (§ 122 Abs. 2 Satz 3 FGO) und zur Stellungnahme zu folgenden Fragen aufgefordert: 1. Sind die Grundsätze des BFH-Urt. v. 29.08.1986 - III R 71/82 (BStBl II 1986, 920) übertragbar auf § 1 InvZulG 1986 mit der Folge, dass die Nutzung eines WG zu einem anderen als in der Bescheinigung des Bundesamts für Wirtschaft angegebenen Zweck nicht zulagenschädlich ist? 2. Ist die mietweise Überlassung eines unbeweglichen WG des Anlagevermögens eines an einer PersG mehrheitlich beteiligten Einzelunternehmers an die Gesellschaft, bei der das WG eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellt, zulagenschädlich?

Normenkette:

InvZulG (1986) § 1 Abs. 1, 3 ;

Gründe:

I. Sachverhalt

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt als Einzelunternehmer eine ...fabrik. Am 24. Juli 1986 stellte er für dieses Unternehmen einen Antrag auf Gewährung öffentlicher Finanzierungshilfen an die gewerbliche Wirtschaft im Rahmen der regionalen Wirtschaftsförderung. Eines der bezeichneten Investitionsvorhaben war der Neubau (Anbau) einer Halle. Der Kläger begründete das Vorhaben in seinem Antrag damit, daß wegen des erheblich gestiegenen Produktionsvolumens neue Lagerkapazitäten geschaffen werden sollten.