BFH - Urteil vom 23.10.2002
III R 40/01
Normen:
InvZulG (1999) § 3 Nr. 4 § 5 Abs. 3 Nr. 2 ;

InvZul; Umgruppierung eines Betriebs während des Verbleibenszeitraums in einen nicht begünstigten Wirtschaftszweig

BFH, Urteil vom 23.10.2002 - Aktenzeichen III R 40/01

DRsp Nr. 2003/5560

InvZul; Umgruppierung eines Betriebs während des Verbleibenszeitraums in einen nicht begünstigten Wirtschaftszweig

1. Wer durch eine Behörde einem begünstigten Wirtschaftszweig (hier: verarbeitendes Gewerbe) zugeordnet worden ist und für die begünstigten Investitionen im Fördergebiet eine (erhöhte) InvZul in Anspruch genommen hat, muss sich darauf verlassen können, dass bei gleichbleibenden Verhältnissen die InvZul nicht zurückgefordert wird. 2. Deshalb darf sich eine Umgruppierung des Betriebs zu einem nicht begünstigten Wirtschaftszweig vor Ablauf des Verbleibenszeitraums aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht auf eine abgeschlossene Investition auswirken.

Normenkette:

InvZulG (1999) § 3 Nr. 4 § 5 Abs. 3 Nr. 2 ;