BFH - Beschluss vom 30.06.2004
III B 174/03
Normen:
AO § 110 ; InvZulG § 5 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1619
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 27.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1343/01

InvZul: Unterschrift

BFH, Beschluss vom 30.06.2004 - Aktenzeichen III B 174/03

DRsp Nr. 2004/16310

InvZul: Unterschrift

Nach höchstrichterlicher Rspr. ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung der Unterschrift des Geschäftsführers auf dem InvZul-Antrag nur dann ausnahmsweise zu billigen, wenn aufgrund wiederholten und vorwerfbaren Fehlverhaltens des FA in den Vorjahren ein Vertrauenstatbestand hinsichtlich der Wirksamkeit der Unterschrift der mit den Steuerangelegenheiten der Gesellschaft betrauten Mitarbeiter geschaffen worden ist.

Normenkette:

AO § 110 ; InvZulG § 5 ;

Gründe:

Von einer Darstellung des Sachverhalts sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

Die Beschwerde, mit der eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung der Rechtseinheit angestrebt wird (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO), ist unbegründet. Das Finanzgericht (FG) ist nicht von der Rechtsprechung des BFH, des FG des Landes Brandenburg oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abgewichen.