BFH - Beschluß vom 30.06.1998
III B 143/96
Normen:
InvZulG (1993) § 2 S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 362

InvZul; Verbleibensvoraussetzungen bei Lkw

BFH, Beschluß vom 30.06.1998 - Aktenzeichen III B 143/96

DRsp Nr. 1999/594

InvZul; Verbleibensvoraussetzungen bei Lkw

Bei Transportmitteln wie Lkw oder Lkw-Anhängern sind die zeitlichen Voraussetzungen für ein Verbleiben im Fördergebiet nicht erfüllt, wenn die Fahrzeuge innerhalb der dreijährigen Verbleibensfrist einmal länger als 14 Tage vom Fördergebiet abwesend waren, ohne dass dies mit ggf. zu berücksichtigenden fahrtbedingten Umständen begründet werden kann (Anschluss an Senats-Urt. v. 28.08.1997 - III R 3/94, BStBl II 1997, 827).

Normenkette:

InvZulG (1993) § 2 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie war deshalb durch Beschluß zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

1. Wird die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) begehrt, so ist die grundsätzliche Bedeutung in der Beschwerdeschrift darzulegen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).