BFH - Beschluß vom 27.04.1999
III R 49/97
Normen:
InvZulG (1993) § 2 S. 1 Nr. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1382

InvZul; zulagenschädliches Ausscheiden zuchtuntauglicher Kühe

BFH, Beschluß vom 27.04.1999 - Aktenzeichen III R 49/97

DRsp Nr. 1999/8433

InvZul; zulagenschädliches Ausscheiden zuchtuntauglicher Kühe

Das BMF wird gem. § 122 Abs. 2 FGO zum Beitritt aufgefordert, um zu der Frage Stellung zu nehmen, wie der bei einem vorzeitigen Ausscheiden zuchtuntauglicher Kühe als zulagenschädlich anzunehmende wirtschaftlich gewichtige Veräußerungserlös zu bemessen ist.

Normenkette:

InvZulG (1993) § 2 S. 1 Nr. 1, 2 ;

Gründe:

I. Zum Sachverhalt

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Agrargenossenschaft e.G. in Brandenburg. Sie beantragte für das Rumpfwirtschaftsjahr vom 1. Januar bis 30. Juni 1993 und für das Wirtschaftsjahr vom 1. Juli 1993 bis 30. Juni 1994 u.a. Investitionszulage in Höhe von 8 v.H. für von ihr hergestellte Milchkühe, und zwar für Herstellungskosten in Höhe von ... DM für das Rumpfwirtschaftsjahr 1993 und in Höhe von ... DM für das Wirtschaftsjahr 1993/1994.