BFH - Urteil vom 23.10.2002
III R 40/00
Normen:
Fundstellen:
BB 2003, 777
BFH/NV 2003, 719
BFHE 201, 366
BStBl II 2003, 360
DStRE 2003, 540
VIZ 2003, 359

InvZulG: Umgruppierung in nicht begünstigten Wirtschaftszweig

BFH, Urteil vom 23.10.2002 - Aktenzeichen III R 40/00

DRsp Nr. 2003/165

InvZulG : Umgruppierung in nicht begünstigten Wirtschaftszweig

Wird ein Betrieb, den das Statistische Landesamt einem nach dem InvZulG begünstigten Wirtschaftszweig zugeordnet hat, vor Ablauf der Verbleibensfrist in einen nicht begünstigten Wirtschaftszweig umgruppiert, darf sich die Umgruppierung des Betriebs aus Gründen des Vertrauensschutzes regelmäßig nicht auf abgeschlossene Investitionen auswirken, für die der Betriebsinhaber (erhöhte) Investitionszulagen in Anspruch genommen hat. Dies gilt sowohl für Umgruppierungen aufgrund neuer statistischer Verzeichnisse als auch für Umgruppierungen aufgrund der geänderten Auffassung der Behörde. Die Investitionszulage darf nur zurückgefordert werden, wenn die ursprüngliche Zuordnung offensichtlich unzutreffend war oder sich die für die Zuordnung maßgebenden Verhältnisse geändert haben.

Normenkette:

InvZulG;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt einen Steinbruch, in dem Natursteine durch Sprengung gewonnen werden. Der Bruch wird zu einer im Gelände des Steinbruchs befindlichen Aufbereitungsanlage der Klägerin transportiert, in der durch mehrmaliges Brechen und Sieben 13 verschiedene Produkte für das Baugewerbe, die Betonindustrie und den Straßenbau hergestellt werden. Die Produkte werden bis zum Verkauf auf Halden gelagert und je nach Bestellung vermischt und ausgeliefert.