I.
Streitig ist die Anerkennung der Präferenzbehandlung und Rechtmäßigkeit der Nacherhebung.
Die Klägerin ließ am 5. April (F Nr. 32540), 21. August (F Nrn. 79433 und 79448), 26. September (F Nr. 91309) und 6. Oktober 1995 (F Nr. 94869) fünf Sendungen Damen- und Herrenpullover aus Bangladesch beim HZA zur Überführung in den freien Verkehr anmelden und legte hierzu die Formblätter A Nr. EPB/6015, 7453, 7454, 7789 und 7835 vor, die den Ursprung der Waren in Bangladesch bescheinigten. Das HZA setzte in den Steuerbescheiden vom 6. April, 22. August, 26. September und 9. Oktober 1995 die Einfuhrumsatzsteuer fest und ließ die Waren zollfrei.
Anläßlich einer Überprüfung der o.a. Präferenzbescheinigungen wurden diese von den zuständigen Behörden in Bangladesch widerrufen. Daraufhin forderte das HZA von der Klägerin mit fünf Steueränderungsbescheiden jeweils vom 13. November 1997 Zoll in Höhe von insgesamt 18.363,62 DM nach.
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