FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 22.01.2015
3 K 393/13
Normen:
FGO § 40 Abs. 2; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 5; FGO § 44; AO § 352 Abs. 1 Nr. 5; AO § 367; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 4 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Isolierte Anfechtung der den Einspruch als unzulässig verwerfenden Einspruchsentscheidung ist zulässig Einspruchs- und Klagebefugnis des Gesellschafters, dem eine Sachentnahme aus dem Betriebsvermögen der Personengesellschaft allein zugerechnet wird

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22.01.2015 - Aktenzeichen 3 K 393/13

DRsp Nr. 2015/11151

Isolierte Anfechtung der den Einspruch als unzulässig verwerfenden Einspruchsentscheidung ist zulässig Einspruchs- und Klagebefugnis des Gesellschafters, dem eine Sachentnahme aus dem Betriebsvermögen der Personengesellschaft allein zugerechnet wird

1. Eine allein gegen die Einspruchsentscheidung gerichtete Klage ist zulässig, wenn der Kläger geltend macht, dass die Einspruchsentscheidung gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche Beschwer enthält. Eine solche liegt in der Verwerfung des Einspruchs als unzulässig. 2. Im Streit um die Bewertung einer Sachentnahme aus dem Betriebsvermögen einer Personengesellschaft ist neben der Gesellschaft selbst auch derjenige Gesellschafter einspruchs- und klagebefugt, dem das auf der Entnahme beruhende Ergebnis allein zugerechnet wird.

Die Einspruchsentscheidung vom 14. Oktober 2013 betreffend den geänderten Bescheid für 2006 über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen vom 21. Februar 2012 wird aufgehoben.

Dem Beklagten werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruches der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.