FG München - Urteil vom 08.05.2006
10 K 393/06
Normen:
FGO § 44 Abs. 2 ; AO § 365 Abs. 3 S. 1 ;

Isolierte Anfechtung der Einspruchsentscheidung

FG München, Urteil vom 08.05.2006 - Aktenzeichen 10 K 393/06

DRsp Nr. 2006/29664

Isolierte Anfechtung der Einspruchsentscheidung

1. Der Einspruch gegen einen im Laufe des Einspruchsverfahrens ergangenen Teilabhilfebescheid ist nach § 365 Abs. 3 S. 1 AO unzulässig. 2. Für eine isolierte Anfechtungsklage gegen die diesen Einspruch als unzulässig zurückweisende Einspruchsentscheidung fehlt das Rechtsschutzbedürfnis.

Normenkette:

FGO § 44 Abs. 2 ; AO § 365 Abs. 3 S. 1 ;

Tatbestand:

I.

Die Kläger (Kl) sind Ehegatten und wurden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Die Klin betreibt eine Gaststätte, in welcher der Kl nichtselbstständig tätig ist. Nach Durchführung einer Betriebsprüfung erließ der Beklagte (das Finanzamt -FA-) am 12. Mai 2004 gemäß § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) (1996, 1997) bzw. § 164 AO (1998 - 2001) -unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung- Änderungsbescheide für die Streitjahre und setzte die Steuer auf folgende Beträge herauf:

- 1996: 12.452,00 EUR

- 1997: 19.971,57 EUR

- 1998: 18.906,55 EUR

- 1999: 16.006,50 EUR

- 2000: 13.574,80 EUR

- 2001: 10.617,49 EUR

Hiergegen legten die Kläger mit Schreiben vom 01. Juni 2004 Einspruch ein, ohne diesen näher zu begründen. Nach weiteren Ermittlungen und Verhandlungen mit der Klägerseite reduzierte das FA die ESt durch nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO ergangene Änderungsbescheide vom 04. April 2005 wie folgt:

- 1996: 4.952,37 EUR