BFH - Urteil vom 18.05.1999
I R 102/98
Normen:
FGO § 96 Abs. 1 § 100 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, 2, Abs. 3 S. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1492

Isolierte Aufhebung eines Schätzungsbescheides

BFH, Urteil vom 18.05.1999 - Aktenzeichen I R 102/98

DRsp Nr. 1999/8534

Isolierte Aufhebung eines Schätzungsbescheides

1. Wird ein Schätzungsbescheid angefochten, ist das FG nicht befugt, diesen lediglich aufzuheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden. Unter Umständen muss das Gericht dann von seiner eigenen Schätzungsbefugnis Gebrauch machen. 2. Es kommt angesichts der eindeutigen Gesetzeslage nicht darauf an, dass eine Zurückverweisung an das FA sich möglicherweise als sachgerechter erweisen könnte.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1 § 100 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, 2, Abs. 3 S. 1, 2 ;

Gründe:

I. Nachdem die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) trotz wiederholter Aufforderungen für das Streitjahr 1996 keine Steuererklärung abgegeben hatte, schätzte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) die Besteuerungsgrundlagen und erließ einen entsprechenden Körperschaftsteuerbescheid. Auf die daraufhin eingelegte Klage hob das Finanzgericht (FG) den Bescheid und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung unter Abweisung der Klage im übrigen auf. Das Urteil erging auf mündliche Verhandlung am 6. August 1998. Kurz zuvor --am 29. Juli 1998-- hatte die Klägerin Ablichtungen der Körperschaftsteuererklärung beim FG eingereicht und beantragt, den angefochtenen Bescheid gemäß dieser Erklärung zu ändern.