BFH - Beschluß vom 01.02.1999
V B 148/98
Normen:
FGO § 128 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 956

Isolierte Kostenentscheidung

BFH, Beschluß vom 01.02.1999 - Aktenzeichen V B 148/98

DRsp Nr. 1999/4212

Isolierte Kostenentscheidung

1. Nach § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO ist die Beschwerde in Streitigkeiten über die Kosten eines finanzgerichtlichen Verfahrens nicht gegeben. 2. Danach ist die Beschwerdemöglichkeit bei sog. isolierten Kostenentscheidungen ausgeschlossen. 3. Das gilt auch für Verfahren wegen der Kosten nach Erledigung eines Verfahrens wegen Androhung und Festsetzung eines Zwangsgelds wegen der Nichtabgabe einer Steuererklärung.

Normenkette:

FGO § 128 Abs. 4 ;

Gründe:

Der nach § 79a Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuständige Richter hat dem Beschwerdeführer, einem Rechtsanwalt, durch Beschluß vom 19. Juni 1998 die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens betreffend die Verfügungen des Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) vom 26. Juni 1997 und 2. September 1997 über die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgelds wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärung für 1995 gemäß § 138 Abs. 1 FGO auferlegt.

In der Rechtsmittelbelehrung wird darauf hingewiesen, daß der Beschluß unanfechtbar sei.