Der nach § 79a Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuständige Richter hat dem Beschwerdeführer, einem Rechtsanwalt, durch Beschluß vom 19. Juni 1998 die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens betreffend die Verfügungen des Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) vom 26. Juni 1997 und 2. September 1997 über die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgelds wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärung für 1995 gemäß § 138 Abs. 1 FGO auferlegt.
In der Rechtsmittelbelehrung wird darauf hingewiesen, daß der Beschluß unanfechtbar sei.
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