BFH - Beschluß vom 28.09.1998
VII B 155/98
Normen:
FGO § 128 Abs. 1, 4 §§ 138 155 ; ZPO § 251 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 341

Isolierte Kostenentscheidung; ruhendes Verfahren; Beschwerde

BFH, Beschluß vom 28.09.1998 - Aktenzeichen VII B 155/98

DRsp Nr. 1999/622

Isolierte Kostenentscheidung; ruhendes Verfahren; Beschwerde

1. Eine Bescheide gegen sog. isolierte Kostenentscheidungen des FG ist unzulässig. 2. Gegen die Anordnung des Ruhens des Verfahrens ist die Beschwerde zulässig.

Normenkette:

FGO § 128 Abs. 1, 4 §§ 138 155 ; ZPO § 251 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) führt beim Finanzgericht (FG) ein Klageverfahren gegen den Steuerbescheid des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) über Umsatzsteuer sowie gegen zwei Pfändungs- und Einziehungsverfügungen. Nachdem die Beteiligten hinsichtlich der Pfändungsverfügung A das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, trennte das FG dieses Verfahren ab (Nr. 1 des Beschlusses) und legte gemäß § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) insoweit dem Kläger die Kosten auf (Nr. 2). Hinsichtlich des verbleibenden Verfahrens wegen Umsatzsteuer und Pfändungsverfügung B ordnete das FG in demselben Beschluß (Nr. 3) gemäß § 155 FGO i.V.m. § 251 der Zivilprozeßordnung (ZPO) das Ruhen des Verfahrens an. Es sollte die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) über die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen ein Urteil des FG abgewartet werden, mit dem das FG eine schon früher angestrengte Klage des Klägers gegen den Umsatzsteuerbescheid abschlägig beschieden hatte.