BFH - Beschluss vom 07.01.2007
VIII B 157/06
Normen:
FGO § 128 Abs. 4 § 133a ; GKG § 38 § 66 Abs. 3, 8 § 69 S. 2 § 72 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 931
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 20.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2030/05

Isolierte Kostenentscheidung; Verzögerungsgebühr; Umdeutung

BFH, Beschluss vom 07.01.2007 - Aktenzeichen VIII B 157/06

DRsp Nr. 2007/5939

Isolierte Kostenentscheidung; Verzögerungsgebühr; Umdeutung

1. Gegen isolierte Kostenentscheidungen ist die Beschwerde nach § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO generell ausgeschlossen.2. Die Auferlegung einer Verzögerungsgebühr nach § 38 GKG ist eine Kostenentscheidung. Die Entscheidung kann durch einen zu begründenden Beschluss in jeder Lage des Verfahrens ergehen.3. Eine Umdeutung einer (unstatthaften) Beschwerde in eine außerordentliche Beschwerde scheidet aus, weil nach In-Kraft-treten der AnhRügG zum 1.1.2005 ein derartiger außerordentlicher, gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf generell unstatthaft ist.

Normenkette:

FGO § 128 Abs. 4 § 133a ; GKG § 38 § 66 Abs. 3, 8 § 69 S. 2 § 72 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben gegen die im Anschluss an eine Außen- und Fahndungsprüfung erlassenen Einkommensteueränderungsbescheide für 1992 bis 1995 sowie gegen die Festsetzung von Hinterziehungszinsen am 19. Dezember 2005 Klage erhoben.