Die Streitwertbeschwerde wird zurückgewiesen.
Über die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Hs. 2 GKG der Senat, weil die angefochtene Entscheidung durch die Kammer getroffen worden ist.
Die Beschwerde, die die Prozessbevollmächtigten des Klägers gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG im eigenen Namen erhoben haben, hat keinen Erfolg.
Nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG findet die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den nach § 63 Abs. 2 GKG der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist, nur statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Die Behauptung, dass dies hier der Fall sei, wurde rechnerisch nicht ansatzweise aufgezeigt und ist nicht nachvollziehbar.
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