FG München - Beschluss vom 24.04.2012
5 V 358/12
Normen:
FGO § 142; ZPO § 114; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4;

Isolierter Prozesskostenhilfeantrag Eingang der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht innerhalb der Klagefrist

FG München, Beschluss vom 24.04.2012 - Aktenzeichen 5 V 358/12

DRsp Nr. 2013/3578

Isolierter Prozesskostenhilfeantrag Eingang der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht innerhalb der Klagefrist

Im Streitfall sind Rechtmäßigkeitszweifel über den (bestandskräftig gewordenen) Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.12.2012 nahezu ausgeschlossen. Aus diesem Grund ist die Aussetzung der Vollziehung selbst dann zu versagen, wenn die Vollziehung eine unbillige Härte zur Folge hätte.

Der Antrag wird abgelehnt.

Normenkette:

FGO § 142; ZPO § 114; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4;

Gründe

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen im Beschluss (5 K 357/11) verwiesen. Ergänzend ist noch auf Folgendes hinzuweisen: Im Streitfall sind Rechtmäßigkeitszweifel über den (bestandskräftig gewordenen) Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. Dezember 2012 nahezu ausgeschlossen. Aus diesem Grund ist die Aussetzung der Vollziehung selbst dann zu versagen, wenn die Vollziehung eine unbillige Härte zur Folge hätte (Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, § 69 Rz. 107, mit Rechtsprechungsnachweisen).

Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen; Gerichtskosten entstehen nicht (§ 142 FGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Sätze 4 und 5 ZPO und § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit dem ).