FG München - Beschluss vom 24.04.2012
5 K 357/12
Normen:
EStG § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c; EStG § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b; EStG § 70 Abs. 2; FGO § 142; ZPO § 114; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4; AO § 227;

Isolierter Prozesskostenhilfeantrag im finanzgerichtlichen Prozess ist möglich Eingang der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb der Klagefrist Billigkeitserlass

FG München, Beschluss vom 24.04.2012 - Aktenzeichen 5 K 357/12

DRsp Nr. 2013/3577

Isolierter Prozesskostenhilfeantrag im finanzgerichtlichen Prozess ist möglich Eingang der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb der Klagefrist Billigkeitserlass

1. Im finanzgerichtlichen Prozess ist es möglich, innerhalb der Klagefrist lediglich einen isolierten Prozesskostenhilfeantrag zu stellen, d. h. dem Prozesskostenhilfeantrag nur den (nicht unterschriebenen bzw. ausdrücklich als solchen gekennzeichneten) Entwurf der Klage bzw. des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung beizufügen, ohne hierdurch einen endgültigen Rechtsverlust durch die eintretende Bestandskraft der anzufechtenden Behördenentscheidung zu erleiden. Denn ein mittelloser Beteiligter, der eine Klage bzw. einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ankündigt, hat Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn er sein Prozesskostenhilfegesuch innerhalb der Klagefrist zusammen mit der Erklärung i. S. d. § 117 Abs. 2 bis 4 ZPO bei Gericht vorgelegt hat und wenn er nach Gewährung der Prozesskostenhilfe bis zum Ablauf der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO, die ab Zustellung des Prozesskostenhilfebeschlusses läuft, per Post oder per Telefax die versäumte Handlung vornimmt.