FG Hamburg - Urteil vom 06.08.2008
7 K 189/06
Normen:
GG Art. 3 ; GG Art. 12 Abs. 1 ; GG Art. 105 Abs. 2a ; HmbSpVStG § 1 Abs. 2 Nr. 1 ; HmbSpVStG § 4 ; HmbSpVStG § 8 ; HmbSpVStG § 12 ;
Fundstellen:
EFG 2009, 70

Ist das Hamburgische Spielvergnügungssteuergesetz verfassungsgemäß?

FG Hamburg, Urteil vom 06.08.2008 - Aktenzeichen 7 K 189/06

DRsp Nr. 2008/18990

Ist das Hamburgische Spielvergnügungssteuergesetz verfassungsgemäß?

1. Spieleinsatz im Sinne des Hamburgischen Spielvergnügungssteuergesetzes ist der vom Spieler für das einzelne Spiel aufgewendete Betrag sowie die von dem Spieler aufzuwendende Spielvergnügungsteuer. Dieses ergibt sich dem Sinn und Zweck der Spielvergnügungsteuer als örtliche Aufwandsteuer. Danach kommt es nicht mehr auf die in der Rechtsprechung entwickelte Konstruktion der kalkulatorischen Abwälzbarkeit an. 2. Das Hamburgische Spielvergnügungssteuergesetz ist verfassungsgemäß. Der allgemeine Gleichheitssatz wird durch die unterschiedliche Besteuerung von in Spielhallen und Spielbanken aufgestellten Spielgeräten nicht verletzt.

Normenkette:

GG Art. 3 ; GG Art. 12 Abs. 1 ; GG Art. 105 Abs. 2a ; HmbSpVStG § 1 Abs. 2 Nr. 1 ; HmbSpVStG § 4 ; HmbSpVStG § 8 ; HmbSpVStG § 12 ;

Tatbestand: