FG Hamburg - Urteil vom 26.08.2010
2 K 6/09
Normen:
GG Art. 3; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 105 Abs. 2 a; HmbSpVStG § 1 Abs. 2 Nr. 1; HmbSpVStG § 4; HmbSpVStG § 8; HmbSpVStG § 12;

Ist das Hamburgische Spielvergnügungsteuergesetz verfassungsgemäß?

FG Hamburg, Urteil vom 26.08.2010 - Aktenzeichen 2 K 6/09

DRsp Nr. 2010/23040

Ist das Hamburgische Spielvergnügungsteuergesetz verfassungsgemäß?

1. Der Spieleinsatz ist als steuerliche Bemessungsgrundlage ein sachgerechter Maßstab, denn auch soweit Gewinne zum Weiterspielen verwendet werden, liegt darin eine Verwendung von Vermögen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Spielers berührt. 2. Der Spieleinsatz ist als steuerliche Bemessungsgrundlage hinreichend bestimmt. Hierbei ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass bei den Spielgeräten neuer Bauart ein Betrag mit der Umbuchung in den Punktespeicher als Einsatz erfasst wird. 3. Die Besteuerung von Glücksspielen unterliegt allein nationalem Recht und ist nicht harmonisiert.

Normenkette:

GG Art. 3; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 105 Abs. 2 a; HmbSpVStG § 1 Abs. 2 Nr. 1; HmbSpVStG § 4; HmbSpVStG § 8; HmbSpVStG § 12;

Tatbestand: