IV § 21 BerlinFG
FNA: 610-6-5
Fassung vom: 02.02.1990
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung des Elterngeldes, BGBl. I S. 2748 vom 05.12.2006

IV § 21 BerlinFG Ermäßigung der veranlagten Einkommensteuer und Körperschaftsteuer

IV § 21 Ermäßigung der veranlagten Einkommensteuer und Körperschaftsteuer

BerlinFG ( Berlinförderungsgesetz 1990 )

(1) 1Bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen, die 1. ihren ausschließlichen Wohnsitz in Berlin (West) zu Beginn des Veranlagungszeitraums haben oder ihn im Laufe des Veranlagungszeitraums begründen oder 2. bei mehrfachem Wohnsitz während des ganzen Veranlagungszeitraums einen Wohnsitz in Berlin (West) haben und sich dort vorwiegend aufhalten oder 3. - ohne einen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu haben - ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Berlin (West) haben, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer (§ 32 a Abs. 1 und 5 des Einkommensteuergesetzes), soweit sie auf Einkünfte aus Berlin (West) im Sinne des § 23 entfällt. 2Die Ermäßigung beträgt 1. für den Veranlagungszeitraum 1990 30 vom Hundert, Bei Ehegatten im Sinne des § Abs. des genügt es für die Ermäßigung, wenn einer der Ehegatten die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt. Die Ermäßigung der Einkommensteuer, die auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § Nr. 4 Buchstabe a entfällt, ist durch die für den Veranlagungszeitraum gezahlten Zulagen nach § Abs. Sätze 1 bis 3 abgegolten, soweit sie diese nicht übersteigt. Zulagen zum Arbeitslohn, von dem die Lohnsteuer nach § a des mit einem Pauschsteuersatz erhoben worden ist, bleiben außer Betracht.