IV § 23 BerlinFG
FNA: 610-6-5
Fassung vom: 02.02.1990
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung des Elterngeldes, BGBl. I S. 2748 vom 05.12.2006

IV § 23 BerlinFG Einkünfte aus Berlin (West)

IV § 23 Einkünfte aus Berlin (West)

BerlinFG ( Berlinförderungsgesetz 1990 )

Einkünfte aus Berlin (West) im Sinne des § 21 sind 1. Einkünfte aus in Berlin (West) betriebener Land- und Forstwirtschaft; 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die in einer Betriebsstätte in Berlin (West) erzielt worden sind. Hat ein Gewerbebetrieb Betriebsstätten (Teile von Betriebsstätten) in Berlin (West) und an anderen Orten unterhalten, so gilt als Gewinn der Betriebsstätten in Berlin (West) der Teil des Gesamtgewinns, der sich aus dem Verhältnis ergibt, in dem die Arbeitslöhne, die an die bei den Betriebsstätten in Berlin (West) beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind, zu der Summe der Arbeitslöhne stehen, die an die bei allen Betriebsstätten beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind. Für den Begriff der Arbeitslöhne sind die Vorschriften des § 31 des Gewerbesteuergesetzes maßgebend. Liegen Veräußerungsgewinne im Sinne des § 16 des Einkommensteuergesetzes vor, so tritt insoweit an die Stelle der Aufteilung nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Werte des anteiligen Betriebsvermögens, die für die Berechnung des Veräußerungsgewinns zugrunde gelegt werden; 3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit, soweit sie aus einer in Berlin (West) ausgeübten Tätigkeit erzielt worden sind;