IV § 25 BerlinFG
FNA: 610-6-5
Fassung vom: 02.02.1990
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung des Elterngeldes, BGBl. I S. 2748 vom 05.12.2006

IV § 25 BerlinFG Berechnung der Ermäßigung der veranlagten Einkommensteuer und Körperschaftsteuer

IV § 25 Berechnung der Ermäßigung der veranlagten Einkommensteuer und Körperschaftsteuer

BerlinFG ( Berlinförderungsgesetz 1990 )

(1) Sind in dem Einkommen nur Einkünfte aus Berlin (West) enthalten oder beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte nicht mehr als 3 000 Deutsche Mark, so wird die Ermäßigung vorbehaltlich des Absatzes 3 in vollem Umfang gewährt. (2) 1Sind in dem Einkommen neben den Einkünften aus Berlin (West) noch andere Einkünfte enthalten, so ist die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer für die Berechnung der Ermäßigung 1. bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 21 Abs. 1 und 2 im Verhältnis der Summe aller Einkünfte aus Berlin (West) - § 23 - zum Gesamtbetrag der Einkünfte, 2. bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 22 im Verhältnis der nach dieser Vorschrift für die Ermäßigung zu berücksichtigenden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus Berlin (West) zum Gesamtbetrag der Einkünfte, aufzuteilen. Beträgt die Summe der für die Ermäßigung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer nicht zu berücksichtigenden Einkünfte nicht mehr als 3 000 Deutsche Mark, so wird die Ermäßigung vorbehaltlich des Absatzes 3 in vollem Umfang gewährt.