IV § 26 BerlinFG
FNA: 610-6-5
Fassung vom: 02.02.1990
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung des Elterngeldes, BGBl. I S. 2748 vom 05.12.2006

IV § 26 BerlinFG Ermäßigung der Lohnsteuer

IV § 26 Ermäßigung der Lohnsteuer

BerlinFG ( Berlinförderungsgesetz 1990 )

(1) 1Die vom Arbeitslohn einzubehaltende Lohnsteuer, die auf Einkünfte aus Berlin (West) im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe b entfällt, ermäßigt sich bei Arbeitnehmern, die a) ihren ausschließlichen Wohnsitz in Berlin (West) zu Beginn des Kalenderjahrs haben oder ihn im Laufe des Kalenderjahrs begründen oder b) bei mehrfachem Wohnsitz während des ganzen Kalenderjahrs einen Wohnsitz in Berlin (West) haben und sich dort überwiegend aufhalten oder c) - ohne einen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu haben - ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Berlin (West) haben. Die Ermäßigung beträgt 1. 30 vom Hundert bei Arbeitslöhnen der Lohnabrechnungszeiträume, die vor dem 1. Oktober 1991 enden, 2. 18 vom Hundert bei Arbeitslöhnen der Lohnabrechnungszeiträume, die vor dem 1. Januar 1993 enden, 3. 12 vom Hundert bei Arbeitslöhnen der Lohnabrechnungszeiträume, die im Kalenderjahr 1993 enden, 4. 6 vom Hundert bei Arbeitslöhnen der Lohnabrechnungszeiträume, die im Kalenderjahr 1994 enden; § 28 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz ist anzuwenden. 2Bei Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, genügt es für die Ermäßigung, wenn einer der Ehegatten die Voraussetzungen erfüllt. (2)