Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Kläger, Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen der im Dienst des Beklagten stehenden Polizeiobersekretärin N... (im Folgenden: die Beamtin), begehrt die Zahlung eines Pfändungsbetrags in Höhe von 141,95 EUR an die Insolvenzmasse.
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