Streitig ist, ob der Handel mit Jagdmunition unter den Ausnahmetatbestand "Waffen" des § 2 a Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) fällt.
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen für die Fabrikation von und den Handel mit Jagdgeschossen sowie die Lizenzvergabe. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb werden gesondert und einheitlich festgestellt.
Die Gesellschafterin und Beigeladene, H., ist Ende 1995 aus der Gesellschaft ausgeschieden.
Im Rahmen der Feststellungserklärung für das Streitjahr beantragte die Klägerin erstmals die Feststellung von ausländischen Einkünften, die nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) steuerfrei sind, für die Anwendung des § 2 a Abs. 3 und 4 EStG wie folgt:
- aus dem Staat USA
- aus der Einkunftsquelle X.
- Einkunftsart: Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- Einkünfte in Höhe von minus...DM.
Die Anteile an der X. mit Sitz in USA befinden sich zu 99 v.H. im Besitz der Klägerin und zu 1 v.H. im Besitz der X. Cooperation (mit Sitz in .../USA). Nach den Angaben der Klägerin vertreibt die X. Jagd- bzw. Sportmunition.
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