FG Münster - Urteil vom 27.04.2012
4 K 3589/09 E
Normen:
EStG § 6 Abs 1 Nr 4 Satz 2; EStG § 8 Abs 2;
Fundstellen:
BB 2012, 1506
DB 2012, 12
DStR 2013, 6
DStRE 2013, 706

Jahresbezogene Betrachtungsweise für die Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs

FG Münster, Urteil vom 27.04.2012 - Aktenzeichen 4 K 3589/09 E

DRsp Nr. 2012/14714

Jahresbezogene Betrachtungsweise für die Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs

1) Ein Fahrtenbuch muss über einen Zeitraum von einem ganzen Kalenderjahr geführt werden (jahresbezogene Betrachtung), um als ordnungsgemäßes Fahrtenbuch anerkannt werden zu können. 2) Wird ein Fahrtenbuch nur für einen Teil des Jahres geführt, besteht eine Manipulationsgefahr dahingehend, dass bestimmte Zeiträume mit höherem Privatnutzungsanteil - insbesondere Urlaubszeiten - nicht erfasst werden und somit ein verzerrtes Bild entsteht.

Normenkette:

EStG § 6 Abs 1 Nr 4 Satz 2; EStG § 8 Abs 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Fahrtenbuch auch dann ordnungsgemäß ist, wenn im laufenden Kalenderjahr mit seiner Führung begonnen wird.

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger war im Streitjahr 2008 als kaufmännischer Angestellter bei der Firma C-Werke GmbH beschäftigt, die ihm ein Fahrzeug zur Verfügung stellte, das er auch für Privatfahrten nutzen durfte.