FG München - Urteil vom 31.07.2007
12 K 5/03
Normen:
EStG (1977) § 32 Abs. 4 S. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 307

Jahresgrenzbetrag; Kürzung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes um einbehaltene Steuerabzugsbeträge

FG München, Urteil vom 31.07.2007 - Aktenzeichen 12 K 5/03

DRsp Nr. 2007/22866

Jahresgrenzbetrag; Kürzung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes um einbehaltene Steuerabzugsbeträge

Von den eigenen Einkünften des Kindes einbehaltene Kapitalertragsteuer und Lohnsteuer sind unter Berücksichtigung des BVerfG-Beschlusses vom 11.1.2005, 2 BvR 167/02 nicht in die Berechnungsgröße des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG einzubeziehen. Ebenso wie die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge stehen auch die Steuerabzugsbeträge dem Einkünfte erzielenden Kind und seinen Eltern nicht zur Verfügung und dienen anderen Zwecken als der Bestreitung des Unterhalts.

Normenkette:

EStG (1977) § 32 Abs. 4 S. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist noch, ob dem Kläger für das Kind A (geb. am 4. Mai 19XX) für die Jahre 1998 und 2000 Kindergeld zusteht.