FG Köln - Urteil vom 23.01.2013
4 K 3625/09
Normen:
BewG § 79 Abs 1; BewG § 79 Abs 5; BewG § 27;
Fundstellen:
DStR 2014, 9
DStRE 2014, 742

Jahresmiete, öffentlich geförderter Wohnungsbau, WoFG, II. WobauG

FG Köln, Urteil vom 23.01.2013 - Aktenzeichen 4 K 3625/09

DRsp Nr. 2013/5867

Jahresmiete, öffentlich geförderter Wohnungsbau, WoFG, II. WobauG

Die Jahresrohmiete für öffentlich geförderten Wohnraum i.S.d. WoFG ist im Rahmen einer Nachfeststellung zum 1.1.1964 unter Ansatz der ortsüblichen Miete zu bestimmen.

Normenkette:

BewG § 79 Abs 1; BewG § 79 Abs 5; BewG § 27;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der Ermittlung der maßgeblichen Jahresrohmiete die Tatsache zu berücksichtigen ist, dass für das Objekt eine Belegungs- und Mietpreisbindung aufgrund einer bewilligten Förderung nach dem Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) besteht.

Der Kläger errichtete im Jahr 2007 das Mietwohngrundstück A-Straße … in B. In der Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes gab er an, dass sich hierin sechs öffentlich geförderte Wohneinheiten befinden.

Mit Einheitswertbescheid vom 09.07.2008 und 10.12.2008 stellte der Beklagte den Einheitswert zum 01.01.2008 auf 70.762 EUR (138.400 DM) fest. Dabei schätzte er die Miete anhand eines Mietspiegels auf den 01.01.1964 für Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis 5000, Nachkriegsbauten, frei finanziert, nicht steuerbegünstigt und bei guter Ausstattung mit 3,40 DM/qm.