Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der Ermittlung der maßgeblichen Jahresrohmiete die Tatsache zu berücksichtigen ist, dass für das Objekt eine Belegungs- und Mietpreisbindung aufgrund einer bewilligten Förderung nach dem
Der Kläger errichtete im Jahr 2007 das Mietwohngrundstück A-Straße … in B. In der Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes gab er an, dass sich hierin sechs öffentlich geförderte Wohneinheiten befinden.
Mit Einheitswertbescheid vom 09.07.2008 und 10.12.2008 stellte der Beklagte den Einheitswert zum 01.01.2008 auf 70.762 EUR (138.400 DM) fest. Dabei schätzte er die Miete anhand eines Mietspiegels auf den 01.01.1964 für Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis 5000, Nachkriegsbauten, frei finanziert, nicht steuerbegünstigt und bei guter Ausstattung mit 3,40 DM/qm.
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