BFH - Urteil vom 04.03.1999
II R 106/97
Normen:
BewG § 79 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1999, 1542
BFH/NV 1999, 1402
BFHE 188, 425
BStBl II 1999, 519
DStR 1999, 1187
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

Jahresrohmiete i.S. des § 79 BewG

BFH, Urteil vom 04.03.1999 - Aktenzeichen II R 106/97

DRsp Nr. 1999/8351

Jahresrohmiete i.S. des § 79 BewG

»1. Lagen dem FA für bestimmte Grundstücksarten tatsächlich gezahlte Mieten für vergleichbare Grundstücke oder Grundstücksgruppen nicht vor und hat es deshalb den Mietspiegelwert von der Kostenmiete abgeleitet, bleiben außergewöhnliche Umstände, die im Einzelfall zu einer abweichenden (niedrigeren) Kostenmiete führen (wie z.B. niedrigere Baukosten, günstigere Zinskonditionen, geringere Unterhaltungskosten), unberücksichtigt. 2. Ist das FA bei der Ermittlung der Kostenmiete von einem überhöhten Kostenfaktor (hier 7,5 statt 7 v.H.) ausgegangen, hat es jedoch den so ermittelten Wert für die Kostenmiete an die örtlichen Verhältnisse angepaßt und einen niedrigeren Wert in seinen Mietspiegel aufgenommen, rechtfertigt die Herabsetzung des Kostenfaktors keine weitere Reduzierung des Mietspiegelwerts, es sei denn, auch der (ermäßigte) Mietspiegelwert übersteigt noch die --nach einem Kostenfaktor 7 v.H.-- ermittelte Kostenmiete. 3. Ist in einem --aus der Kostenmiete abgeleiteten und an die örtlichen Verhältnisse angepaßten-- Mietspiegelwert, der die zulässige Kostenmiete nicht überschreitet, ein Zuschlag wegen Schönheitsreparaturen enthalten, kommt eine Korrektur des Mietspiegelwerts wegen dieses Zuschlages nicht in Betracht.«

Normenkette:

BewG § 79 Abs. 1, Abs. 2 ;

Gründe: