FG München - Urteil vom 28.08.2002
4 K 2716/02
Normen:
KraftStG (1994) § 3 Nr. 7 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 266

Jeep ist keine Zugmaschine § 3 Nr. 7 KraftStG; Kraftfahrzeugsteuer

FG München, Urteil vom 28.08.2002 - Aktenzeichen 4 K 2716/02

DRsp Nr. 2003/628

Jeep ist keine Zugmaschine § 3 Nr. 7 KraftStG; Kraftfahrzeugsteuer

Ein Fahrzeug, dessen Erscheinungsbild demjenigen eines geländegängigen Jeeps entspricht, der laut Herstellerkonzeption ein besonders vielseitiges Fahrzeug ist, und der jedenfalls wahlweise auch zur Beförderung von Personen oder Gütern im Gelände eingesetzt werden kann, ist objektiv nicht als LKW und, unbeschadet der Eintragung von der Zulasung, auch nicht als ZKW (Zugmaschine) einzustufen und infolgedessen nach dem Hubraum zu besteuern.

Normenkette:

KraftStG (1994) § 3 Nr. 7 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob ein Jeep eine Zugmaschine ist (§ 3 Nr. 7 Kraftfahrzeugsteuergesetz -KraftStG-).

Am 16.11.2001 hat der Kläger das Fahrzeug mit dem Kennzeichen MAL - L 131 zugelassen. Das Fahrzeug hat ein Gesamtgewicht von 1.400 kg und die von der Zulassung eingetragene Fahrzeugart ist ZKW (Zugmaschine).

Vor Zulassung am 16.11.2001 wurde bei einer persönlichen Vorsprache am 30.10.2001 im Landratsamt - ... Zulassungsstelle festgestellt, dass es sich bei dem Fahrzeug nicht um eine Zugmaschine, sondern um einen Willys Jeep handelt. Auf die Hubraumbesteuerung wurde der Kläger bei einem persönlichen Gespräch im Finanzamt ... hingewiesen.