Streitig ist, ob und ggf. in welcher Höhe eine Rückstellung für Zuwendungen zu bilden ist, die aus Anlaß eines Geschäftsjubiläums zugesagt worden sind.
Die Klägerin (Klin.) ist eine ... ihr Träger ist der Zweckverband der Stadt ... und der Gemeinden ... und ... . Die Klin. beging am 20. Mai 1994 ihr 150jähriges Geschäftsjubiläum.
Aufgrund eines Beschlusses des Verwaltungsrates der Klin. verpflichtete sich diese durch Betriebsvereinbarung mit dem Personalrat vom 18.12.1992, aus Anlaß ihres Geschäftsjubiläums an alle Mitarbeiter/innen eine Jubiläumszuwendung zu zahlen. Hierzu enthält die Betriebsvereinbarung, auf deren Inhalt im einzelnen Bezug genommen wird, folgende Regelungen:
"Die ... zahlt aus Anlaß ihres 150jährigen Geschäftsjubiläums an alle
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