BFH - Beschluß vom 17.09.1998
III S 9/98
Normen:
FGO § 142 ; ZPO §§ 116 117 ;
Fundstellen:
AGS 1999, 174
BFH/NV 1999, 339

Juristische Person - parteifähige Vereinigung; PKH

BFH, Beschluß vom 17.09.1998 - Aktenzeichen III S 9/98

DRsp Nr. 1999/552

Juristische Person - parteifähige Vereinigung; PKH

1. Juristische Personen oder parteifähige Vereinigungen müssen dem Antrag auf Bewilligung von PKH eine Erklärung über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse beifügen. 2. Ferner sind Erklärungen der am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten, d. h. der Gesellschafter, über deren persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse auf dem dafür vorgesehenen amtlichen Vordruck einzureichen. 3. Die Gewährung von PKH setzt voraus, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.

Normenkette:

FGO § 142 ; ZPO §§ 116 117 ;

Gründe:

I. Die Klägerin, Revisionsbeklagte und Antragstellerin (Klägerin) ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Beteiligte sind die Eheleute H. Die Klägerin erwarb im Mai 1992 (Streitjahr) das Motorschiff A, ein Binnenfahrgast-Kabinenschiff, mit dem überwiegend Kreuzfahrten auf Binnengewässern durchgeführt werden.