Streitig ist die Änderung einer Kindergeldfestsetzung.
Der Kläger (Kl.) bezog bis einschließlich September 1997 Kindergeld für drei Kinder, und zwar für seine Stieftochter S, geb. am 05.11.1971 (ein Kind aus der ersten Ehe seiner Ehefrau) und seine leiblichen Kinder A, geb. am 30.06.1982, und P, geb. am 17.04.1984. S studierte bis Juni 1997 Rechtswissenschaften an der Universität H. Sie heiratete am 27.06.1997. Am 01.07.1997 trat sie in Nordrhein-Westfalen in den Referendardienst ein. Sie bezog ausweislich der Lohnsteuerkarte 1997 und des Einkommensteuerbescheids 1997 für die Zeit vom 01.07.-31.12.1997 einen Bruttoarbeitslohn von DM. Ihr Ehemann, der im November 1997 eine Referendarstelle erhielt, bezog vom 01.11.-31.12.1997 einen Bruttoarbeitslohn von DM. Im Dezember 1997 gebar Seinen Sohn.
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