FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.07.2013
5 K 2293/12
Normen:
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG;
Fundstellen:
DStR 2014, 8
DStRE 2014, 788

Juristisches Repetitorium vor Beginn des Studiums als Berufsausbildung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.07.2013 - Aktenzeichen 5 K 2293/12

DRsp Nr. 2013/20531

Juristisches Repetitorium vor Beginn des Studiums als Berufsausbildung

In Berufsausbildung befindet sich auch, wer vor Beginn eines Jurastudiums ein juristisches Repetitorium besucht.

Normenkette:

§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin für die (noch) streitige Zeit (Juli 2011 bis November 2011) einen Anspruch auf Kindergeld für ihren Sohn L hat, der nach dem Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife im Juni 2011 ab September 2011 ein juristisches Repetitorium besucht hat.

Der Sohn der Klägerin L, geb. am 2. Oktober 1991, erwarb am 10. Juni 2011 die Allgemeine Hochschulreife (Blatt 7 f. der Gerichtsakte). Im März 2012 teilte die Klägerin der Beklagten mit (Blatt 42 der Kindergeldakte), dass ihr Sohn seit August 2011 einen Studienplatz suche. Zuvor hatte sie der Beklagten bereits mitgeteilt (Blatt 35 und 38 f. der Kindergeldakte), dass ihr Sohn seit 5. September 2011 ein juristisches Repetitorium in M besuche. Sie legte Nachweise zu dem gebuchten Repetitorium (Blatt 59 bis 61 der Kindergeldakte) sowie zwei an verschiedene Universitäten gerichtete Aufnahmeanträge ihres Sohnes (beide vom 6. Juni 2012) für ein Studium der Rechtswissenschaft vor (Blatt 62 bis 67 der Kindergeldakte) vor.