FG Hamburg - Beschluss vom 05.06.2014
3 KO 35/14
Normen:
JVEG § 2 Abs. 1; JVEG § 4 Abs. 1; JVEG § 4 Abs. 7; FGO § 133;

JVEG: Rechtsnatur der gerichtlichen Festsetzung der Sachverständigen-Vergütung - Beginn der dreimonatigen Ausschlussfrist für den Vergütungsantrag

FG Hamburg, Beschluss vom 05.06.2014 - Aktenzeichen 3 KO 35/14

DRsp Nr. 2014/12720

JVEG : Rechtsnatur der gerichtlichen Festsetzung der Sachverständigen-Vergütung - Beginn der dreimonatigen Ausschlussfrist für den Vergütungsantrag

1. Bei der Festsetzung der Sachverständigen-Vergütung durch Beschluss des (Beweisaufnahme-)Gerichts handelt sich nicht um ein Erinnerungs- oder kontradiktorisches Verfahren; das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit es dies für angemessen hält, unabhängig davon, ob bereits eine Entscheidung des Urkundsbeamten vorliegt. 2. Der Beginn der dreimonatigen Ausschlussfrist für den Vergütungsantrag des Sachverständigen setzt zumindest voraus, dass die Heranziehung des Sachverständigen abgeschlossen ist (hier einschließlich Durchsicht des Protokolls und Genehmigung seiner Erklärungen).

Normenkette:

JVEG § 2 Abs. 1; JVEG § 4 Abs. 1; JVEG § 4 Abs. 7; FGO § 133;

Tatbestand:

I.

1. Der vorliegende Antrag des Sachverständigen auf Festsetzung seiner Vergütung durch gerichtlichen Beschluss ist zulässig, sei es zumindest nach § 4 Abs. 1 JVEG oder sei es zugleich nach § 133 FGO (Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl., JVEG § 4 Rz. 1; Schneider, JVEG, § 4 Rz. 8; vgl. i. V. m. § 16 ZSEG i. d. F. bis 2004 FG Baden-Württemberg vom 26.09.1974 V 48/74, EFG 1975, 35).