1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Streitig ist, ob die Klägerin Schuldnerin von Kaffeesteuer geworden ist, weil sie Kaffee aus österreich an Abnehmer in Deutschland geliefert hat, oder ob es sich dabei um einen innergemeinschaftlichen Versandhandel gehandelt hat, durch den die Steuerschuldnerschaft auf die Empfänger des Kaffees verlagert wird.
Die Klägerin unterhielt bei dem Internet-Auktionshaus X ein Konto unter dem Mitgliedernamen "y", das sie unter einer Adresse in S (Schweiz) angemeldet hatte. Sie benutzte dieses X-Konto, um Kaffee an Privatkunden in Deutschland anzubieten und zu verkaufen.
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