FG München - Urteil vom 18.09.2008
14 K 4113/07
Normen:
KaffeeStG § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; KaffeeStG § 12;

Kaffeesteuer oder innergemeinschaftlichen Versandhandel

FG München, Urteil vom 18.09.2008 - Aktenzeichen 14 K 4113/07

DRsp Nr. 2009/4850

Kaffeesteuer oder innergemeinschaftlichen Versandhandel

1. Kaffeesteuer entsteht, wenn Kaffee aus dem zollrechtlich freien Verkehr österreichs zu gewerblichen Zwecken bezogen und nach Deutschland verbracht hat. 2. Ein Versandhandel i.S.d. § 12 KaffeeStG liegt nur dann vor, wenn der Versender nicht auch in Deutschland niedergelassen ist.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

KaffeeStG § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; KaffeeStG § 12;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die Klägerin Schuldnerin von Kaffeesteuer geworden ist, weil sie Kaffee aus österreich an Abnehmer in Deutschland geliefert hat, oder ob es sich dabei um einen innergemeinschaftlichen Versandhandel gehandelt hat, durch den die Steuerschuldnerschaft auf die Empfänger des Kaffees verlagert wird.

Die Klägerin unterhielt bei dem Internet-Auktionshaus X ein Konto unter dem Mitgliedernamen "y", das sie unter einer Adresse in S (Schweiz) angemeldet hatte. Sie benutzte dieses X-Konto, um Kaffee an Privatkunden in Deutschland anzubieten und zu verkaufen.