FG Hamburg - Urteil vom 02.10.2009
4 K 67/08
Normen:
KaffeeStG § 16 Abs. 2; KaffeeStV § 20;

Kaffeesteuerentlastung gemäß § 16 Abs. 2 KaffeeStG

FG Hamburg, Urteil vom 02.10.2009 - Aktenzeichen 4 K 67/08

DRsp Nr. 2009/28872

Kaffeesteuerentlastung gemäß § 16 Abs. 2 KaffeeStG

Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Steuerentlastung gemäß § 16 Abs. 2 KaffeeStG

Normenkette:

KaffeeStG § 16 Abs. 2; KaffeeStV § 20;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen einen Kaffeesteuerbescheid.

Die Klägerin handelt mit Sonderposten. Am 30.04.2003 wurde ihr der Zusageschein Nr. 1/2003 für die Vergütung der Kaffeesteuer für nachweislich versteuerten Kaffee, der an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat geliefert worden ist, erteilt (Sachakte Heft I Bl. 20). Als Vergütungsabschnitt wurde ein Kalendervierteljahr bestimmt. Auf entsprechenden Antrag der Klägerin setzte der Beklagte mit Bescheid vom 23.08.2004 den Kalendermonat als Vergütungsabschnitt fest. Die Zusage wurde mit Wirkung vom 1.1.2003 für drei verschiedene Kaffeesorten erteilt, mit Wirkung vom 17.11.2005 wurde die Zusage auf insgesamt sieben Kaffeesorten erweitert (Sachakte Heft I Bl. 26).

Für den Zeitraum vom 01.01. bis zum 31.12.2005 wurde bei der Klägerin eine Außenprüfung im Hinblick auf die Vergütungsanträge nach § 16 Abs. 2 KaffeeStG durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass Vergütungsanmeldungen Artikel enthielten, die an den Versandtagen nicht Gegenstand des Zusagescheins waren. Wegen der Einzelheiten wird auf den Prüfbericht (Sachakte Heft I Bl. 2 ff) verwiesen.