FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.03.2006
3 K 2264/03
Normen:
EStG § 33 ;

Kanalreparatur keine außergewöhnliche Belastung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.03.2006 - Aktenzeichen 3 K 2264/03

DRsp Nr. 2006/20935

Kanalreparatur keine außergewöhnliche Belastung

Aufwendungen für die Erneuerung eines 50 Jahre alten Grundstückskanals stellen selbst dann keine außergewöhnliche Belastung dar, wenn der Kanal erst kürzlich repariert wurde, sich diese einfache Reparatur aber als ungenügend erwiesen hat.

Normenkette:

EStG § 33 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Berücksichtigungsfähigkeit von Aufwendungen für eine Kanalreparatur als außergewöhnliche Belastung.

Die miteinander verheirateten Kläger wurden im Streitjahr 2001 nach § 26b EStG gemeinsam zu Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte als Industriekaufmann, die Klägerin als Bankkauffrau Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Die Kläger haben zwei 1996 bzw. 1999 geborene Kinder.

Der Kläger erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 30.11.2000 ein in den Jahren 1947/48 errichtetes Einfamilienhaus (EFH) von seinem Vater. Der Übergang von Nutzen und Lasten war zum 1.1.2001 vereinbart worden (Vertrag Bl. 3 ff. EigZulA). Zum 15.6.2001 meldeten sich die Kläger mit ihren beiden Kindern an die neue Adresse um (Bl. 1 EigZulA). Mit Bescheid vom 14.11.2001 setzte der Beklagte für die Jahre 2001 bis 2008 eine Eigenheimzulage i.H.v. jährlich 5.500 DM fest (Bl. 21 f. EigZulA).