FG Saarland - Urteil vom 12.04.2005
1 K 4/05
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b ;

Kanzleiräume eines nebenberuflichen Rechtsanwalts als häusliches Arbeitszimmer; Einkommensteuer 1997

FG Saarland, Urteil vom 12.04.2005 - Aktenzeichen 1 K 4/05

DRsp Nr. 2005/8891

Kanzleiräume eines nebenberuflichen Rechtsanwalts als häusliches Arbeitszimmer; Einkommensteuer 1997

Bei der "Kanzlei" eines Rechtsanwalts, die im Obergeschoss eines selbstgenutzten Einfamilienhauses liegt und aus einem Raum besteht, der nur durch das Treppenhaus und den Flur innerhalb der Wohnung erreichbar ist, handelt es sich um ein häusliches Arbeitszimmer, mit der Folge, dass die Raumkosten nur eingeschränkt bis zu 1.250 Euro abzugsfähig sind.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b ;

Tatbestand:

Der Kläger ist verheiratet und hat zwei Kinder. Er war im Streitjahr 1997 als Angestellter der AG in S beschäftigt. Der Bruttoarbeitslohn betrug 195.308 DM. Überdies erzielte er Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Rechtsanwalt, wobei der Sitz seiner Kanzlei sich im privaten Anwesen der Eheleute befand. Aus dieser Tätigkeit erklärte der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung einen Verlust i.H. von 9.504 DM.