1. Die Berufung wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien hatten erstinstanzlich um die Wirksamkeit dreier Kündigungen aus Mai, Juni und Juli 2018 und um einen Auflösungsantrag der langjährig beschäftigten Klägerin nach §§ 9, 10 KSchG gestritten. Die letzte Kündigung vom 30. Juli 2018 war als außerordentliche und hilfsweise als ordentliche Kündigung ausgesprochen. - Im Berufungsrechtszug streiten die Parteien um die Zulässigkeit der von der beklagten Arbeitgeberin eingelegten Berufung.
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